Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

30.03.2015 10:14

Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch
 familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen
 Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre
 Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines
 Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der
 Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete
 Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser
 gedient ist.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
 hervor.


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