Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Ferienumgang eines Elternteils

10.04.2019 14:28

Recht zur Beschwerde bei Urlaubsfernreise in politisches Krisengebiet oder in Region mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Gegen eine einstweilige Anordnung eines Amtsgerichts zum Ferienumgang eines Elternteils ist eine Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht zulässig. Ein Recht zur Beschwerde kann aber gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 BGB bestehen, wenn die Urlaubsfernreise in ein politisches Krisengebiet oder in eine Region geht, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Denn in diesem Fall liegt eine Sorgerechtssache vor, über die beide Elternteile zu entscheiden haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02. 02. 2017
- 13 UF 163/16 -

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