Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

27.08.2014 17:18

Der Schutz der
Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen
Verwandten  ein, insbesondere zwischen
Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre
Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines
Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der
Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete
Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient
ist.

BverfG. Beschluss
vom 24.06.2014,  AZ 1 BvR 2926/13


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