Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen

10.02.2020 13:19

Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen

Keine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung

Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur bei Vorliegen triftiger und das Kindeswohl betreffender Gründer möglich. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitäts­grundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018

- 13 UF 74/18 -

 

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